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Dienstplan DSGVO-konform aushängen — was erlaubt ist und was nicht

Namen und Arbeitszeiten dürfen ausgehängt werden — Abwesenheitsgründe und private Daten nicht. Wer den Plan sehen darf, welche Rechtsgrundlage trägt und wie eine digitale Lösung beide Grundprobleme löst.

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Kurz gesagt: Ja — den Dienstplan mit Namen der Beschäftigten dürfen Sie in aller Regel aushängen, wenn Sie zwei Grundsätze einhalten: Datenminimierung (nur Name und Arbeitszeiten, keine Abwesenheitsgründe) und Zugriffsschutz (nur für das Team sichtbar, nicht für Externe). Kurz: Aushängen ist erlaubt, „auslegen für alle" ist es nicht.

Was auf den Plan darf

  • Vor- und Nachname der eingeteilten Beschäftigten.
  • Arbeitszeiten: Beginn und Ende, Schicht-/Dienstkürzel, ggf. Bereich/Station.
  • Abwesenheit nur als Tatsache („nicht im Dienst"), soweit für Vertretung/Übergabe nötig — ohne Grund.

Was nicht auf den Plan gehört

  • Abwesenheitsgründe wie „krank", „AU", „Reha/Kur", „Kind krank".
  • Gesundheitsbezogene Angaben in jeder Form (Art. 9 DSGVO, besondere Kategorien).
  • Private Kontaktdaten sowie bewertende oder sensible Zusätze.

Passend dazu

  • Dienstplanung für die Pflege
  • Dienstplanung für die Arztpraxis
  • Ratgeber: Zeiterfassungspflicht 2026

Häufige Fragen

Darf ich Namen im Dienstplan überhaupt aushängen?

Ja. Vor- und Nachname zusammen mit den Arbeitszeiten sind für die Dienstorganisation regelmäßig erforderlich und dürfen intern ausgehängt werden — datenminimiert und für Externe nicht sichtbar.

Darf „krank" oder „Kind krank" im Dienstplan stehen?

Nein. Abwesenheitsgründe sind für das Team nicht erforderlich; solche Angaben können auf die Gesundheit schließen lassen und damit besonders geschützt sein. Es genügt die neutrale Angabe „nicht im Dienst".

Darf ich den Dienstplan per WhatsApp-Gruppe verschicken?

Davon ist abzuraten: Der Plan mit Namen und Zeiten verlässt die Kontrolle des Betriebs, landet auf privaten Geräten und kann weitergeleitet werden. Besser ist eine zugriffsgeschützte digitale Lösung.

Brauche ich die Einwilligung der Beschäftigten für den Aushang?

In der Regel nicht — und sie ist meist ungeeignet. Der Aushang stützt sich üblicherweise auf die Durchführung des Arbeitsvertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b), ggf. ergänzend auf ein berechtigtes Interesse (lit. f). Einwilligungen sind im Arbeitsverhältnis oft nicht „freiwillig" und jederzeit widerrufbar.

Muss der Betriebsrat mitreden?

Ja, sofern vorhanden: Bei Beginn/Ende und Verteilung der Arbeitszeit sowie bei Einführung digitaler Dienstplan-Systeme besteht Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Der Betriebsrat ist frühzeitig einzubinden.

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information (Stand 21.07.2026) und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die konkrete Ausgestaltung in Ihrem Betrieb holen Sie bitte fachkundigen Rat ein.

Was im Whitepaper steckt

  • Was auf den ausgehängten Plan darf — und was strikt nicht (Abwesenheitsgründe, Gesundheitsdaten, private Kontaktdaten).
  • Wer den Plan sehen darf: Zugriff, Aushangort und die häufigsten Stolperfallen (Wartezimmer, WhatsApp-Gruppe).
  • Rechtsgrundlagen kompakt und ehrlich: Art. 6 Abs. 1 lit. b/f DSGVO, warum Einwilligung meist der falsche Weg ist.
  • Die Rechtslage 2026: EuGH C-34/21 zu § 26 BDSG, Betriebsvereinbarung (C-65/23), Mitbestimmung nach § 87 BetrVG.
  • Do's-&-Don'ts-Checkliste zum Abhaken — plus die digitale, rollen- und passwortgeschützte Alternative.
Dieses Whitepaper dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Anbieter: peppergrid UG (haftungsbeschränkt), vigotime.com
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