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ArbZG-konforme Dienstplanung

ArbZG-konforme Dienstplanung bedeutet, Schichtpläne so zu erstellen, dass sie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einhalten – insbesondere die werktägliche Höchstarbeitszeit (§ 3), Ruhepausen (§ 4), die Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zwischen zwei Schichten (§ 5) sowie die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 9).

Was das Arbeitszeitgesetz für Dienstpläne vorschreibt

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt den rechtlichen Rahmen für jeden Schichtplan. Die wichtigsten Vorgaben für die Dienstplanung sind:

  • Höchstarbeitszeit (§ 3): werktäglich maximal 8 Stunden, verlängerbar auf bis zu 10 Stunden, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten bzw. 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden.
  • Ruhepausen (§ 4): bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten.
  • Ruhezeit (§ 5): nach Arbeitsende mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit; in bestimmten Branchen auf 10 Stunden verkürzbar bei Ausgleich.
  • Sonn- und Feiertagsruhe (§ 9): Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich untersagt, mit gesetzlich definierten Ausnahmen (§ 10).

Die häufigsten Verstöße in der Schichtplanung

In der Praxis entstehen ArbZG-Verstöße meist an denselben Stellen:

  • Zu kurze Ruhezeit beim Wechsel von Spät- auf Frühschicht.
  • Überschrittene tägliche Höchstarbeitszeit durch spontane Verlängerungen.
  • Fehlende oder zu kurze Pausen bei langen Schichten.
  • Zu viele aufeinanderfolgende Nachtschichten ohne ausreichenden Ausgleich.

Ruhezeit nach § 5 ArbZG in der Praxis

Zwischen dem Ende einer Schicht und dem Beginn der nächsten müssen grundsätzlich mindestens 11 Stunden liegen. Endet eine Spätschicht um 22:00 Uhr, darf die nächste Schicht frühestens um 09:00 Uhr des Folgetags beginnen.

In bestimmten Bereichen – etwa Krankenhäuser, Pflege, Gaststätten oder Landwirtschaft – darf die Ruhezeit um bis zu eine Stunde auf 10 Stunden verkürzt werden, sofern dies innerhalb eines Kalendermonats bzw. von vier Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.

Dokumentations- und Nachweispflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen. Eine revisionssichere, lückenlose Dokumentation erleichtert Nachweise gegenüber Behörden und dient dem eigenen Schutz bei Prüfungen.

Wie vigotime ArbZG-Konformität automatisiert

vigotime prüft jeden Dienstplan automatisch gegen die ArbZG-Regeln (u. a. Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit nach § 5) sowie gegen Tarifverträge und markiert Verstöße bereits vor der Veröffentlichung. Der Optimierungs-Solver (Google OR-Tools CP-SAT) erzeugt nur zulässige Pläne, sodass Verstöße gar nicht erst entstehen.

Häufige Fragen zur ArbZG-konformen Dienstplanung

Nach § 5 ArbZG mindestens 11 Stunden ununterbrochen. In bestimmten Branchen darf sie auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn dies innerhalb eines Kalendermonats bzw. von vier Wochen ausgeglichen wird.

Werktäglich maximal 8 Stunden; verlängerbar auf bis zu 10 Stunden, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten (§ 4 ArbZG).

Ja. Arbeitgeber sind zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten verpflichtet; eine revisionssichere Dokumentation erleichtert Nachweise gegenüber Behörden.

Ja. vigotime prüft Pläne automatisch gegen ArbZG und Tarif und verhindert unzulässige Zuweisungen bereits bei der Erstellung.

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